KOA Studio
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KOA STUDIO · COLOGNEFILM · CONTENT · MOTION · PHOTO
RECHTLICHES

AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KOA Studio UG (haftungsbeschränkt) für Kreativ- und Produktionsleistungen.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Vertragspartner ist die KOA Studio UG (haftungsbeschränkt), Porzer Ringstraße 60, 51149 Köln (nachfolgend „KOA Studio“). Allen von uns angenommenen Aufträgen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Entgegennahme der schriftlichen Auftragsbestätigung oder spätestens mit der Lieferung des bestellten Werkes als anerkannt.

1.2 Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.3 Für den Umfang des Auftrags und seine Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. KOA Studio nimmt Aufträge und Bestellungen grundsätzlich in schriftlicher Form entgegen. Mündliche oder telefonische Aufträge sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen; E-Mail genügt. Erfolgt dies auf besonderen Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise nicht, gehen Folgen aus Übermittlungsfehlern, die durch die Nichtbeachtung der Schriftform entstehen, zu Lasten des Auftraggebers.

1.4 Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfen von KOA Studio erbracht werden.

1.5 Für den Vertrag gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten zugleich für zukünftige Geschäfte zwischen KOA Studio und dem Auftraggeber. Abweichende Bedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn KOA Studio ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Einzelvertragliche schriftliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

1.6 Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien und stellt KOA Studio von Ansprüchen Dritter frei.

2. Kosten

2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf die im Angebot beschriebenen Kosten der Produktion. Er ist für KOA Studio verbindlich, sofern die Produktion nach den bei Auftragserteilung vorliegenden Richtlinien, Unterlagen und Freigaben umgesetzt wird.

2.2 Bei Aufträgen mit einem kalkulierten Honorar von mehr als 3.000,00 EUR netto ist KOA Studio berechtigt, einen angemessenen Vorschuss von bis zu 50 % der Auftragssumme zu verlangen.

2.3 Hat KOA Studio im Angebot ein voraussichtliches Honorar kalkuliert, gilt eine Überschreitung um bis zu 10 % als vertragsgemäß. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen informiert KOA Studio den Kunden unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens. Bei einer voraussichtlichen Überschreitung von mehr als 20 % des Kostenvoranschlags erfolgt ein ausdrücklicher Hinweis. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang des schriftlichen Hinweises widerspricht. Versäumt KOA Studio bei kundenbedingten Änderungswünschen die Benennung von Zusatzkosten, dürfen dem Auftraggeber 75 % der zusätzlich angefallenen Herstellungskosten berechnet werden.

2.4 Mit dem Honorar werden nur die im Angebot ausdrücklich vereinbarten Leistungen vergütet. Zusätzliche Leistungen, Nebenleistungen und Auslagen können gesondert berechnet werden.

2.5 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von KOA Studio vom vereinbarten Vertrag zurück, trägt er die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten.

2.6 Wetterbedingte Verschiebungen oder Abbrüche eines Drehs sind nicht in den kalkulierten Produktionskosten enthalten. Daraus entstehende Zusatzkosten sowie zusätzlich erforderliche Drehtage oder Drehzeiten, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von KOA Studio zurückzuführen sind, werden gesondert berechnet.

2.7 Wird ein Drehtermin später als 14 Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Auftraggeber verschoben, hat KOA Studio Anspruch auf Vergütung der durch die Verschiebung entstandenen Mehrkosten.

3. Preise

3.1 Es gelten die individuell vereinbarten Preise beziehungsweise die jeweils aktuelle Preisgrundlage von KOA Studio.

3.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.3 Sofern keine Festpreisvereinbarung vorliegt, können Kosten, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, in angemessenem Umfang zusätzlich berechnet werden.

4. Haftung

4.1 KOA Studio haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

4.2 Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe des Masters anzuzeigen. Rein inhaltliche oder geschmackliche Gesichtspunkte stellen keinen technischen Mangel dar.

4.3 Bei einem von KOA Studio verursachten Mangel besteht ein Schadensersatzanspruch nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen; insbesondere bleiben Fälle von Arglist und schuldhaft verursachten Schäden unberührt.

5. Filmproduktion

5.1 Die Produktion erfolgt auf Grundlage des vom Auftraggeber bereitgestellten oder genehmigten Drehbuchs, Storyboards, Layoutfilms oder des schriftlich dokumentierten Ergebnisses der letzten Abstimmung vor Produktionsbeginn. Mit Annahme des schriftlichen Auftrags beziehungsweise einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung.

5.2 KOA Studio stellt den Film in einer Qualität her, die dem durch Showreel und Referenzen dokumentierten Qualitätsstandard des Studios entspricht.

5.3 KOA Studio verantwortet die technische und künstlerische Gestaltung der Produktion. Für die sachliche Richtigkeit der vom Auftraggeber vorgegebenen Inhalte und deren rechtliche Zulässigkeit ist der Auftraggeber verantwortlich, soweit KOA Studio dessen Weisungen befolgt.

5.4 Vom Auftraggeber bereitgestelltes Produktionsmaterial ist rechtzeitig in einem gebräuchlichen, verwertbaren Format zu übergeben. Erforderliche aufwendige Anpassungen können gesondert berechnet werden.

5.5 Der Auftraggeber versichert, über die zur Bearbeitung erforderlichen Rechte an dem von ihm bereitgestellten Material zu verfügen und KOA Studio die für die vereinbarte Bearbeitung erforderlichen Rechte einzuräumen.

5.6 Bei Verlust oder Beschädigung überlassenen physischen Materials haftet KOA Studio im gesetzlichen Rahmen. Für den Verlust von Daten auf vom Auftraggeber bereitgestellten Datenträgern wird keine weitergehende Haftung übernommen; der Auftraggeber ist für angemessene Datensicherungen verantwortlich.

5.7 Wünscht der Auftraggeber die Verwendung bestimmter Musik, sichert er zu, dass die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen oder ordnungsgemäß erworben werden.

5.8 Für Betriebsstörungen in Fremdbetrieben, die durch vom Auftraggeber veranlasste Aufnahmen entstehen und nicht von KOA Studio zu vertreten sind, übernimmt KOA Studio keine Haftung.

5.9 Bis zur Abnahme trägt KOA Studio das Risiko für Verlust oder Beschädigung der von KOA Studio hergestellten Produktion im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

6. Abnahme

6.1 KOA Studio stellt die fertiggestellte Produktion über den vereinbarten digitalen oder sonstigen Übertragungsweg bereit. Der Auftraggeber bestätigt die Abnahme innerhalb von zehn Tagen schriftlich. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine begründete Beanstandung, gilt die Produktion als abgenommen.

6.2 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Produktion den vereinbarten Absprachen, dem freigegebenen Konzept beziehungsweise Drehbuch und dem üblichen Qualitätsstandard entspricht. Auf Wunsch des Auftraggebers umgesetzte Abweichungen stehen der Abnahme nicht entgegen. Rein geschmackliche Beanstandungen begründen keine Ablehnung der Abnahme.

6.3 Reklamationen sind innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung schriftlich und nachvollziehbar darzulegen.

7. Lieferfrist

7.1 Der Lieferzeitpunkt wird zwischen KOA Studio und dem Auftraggeber im Projektverlauf abgestimmt. KOA Studio informiert den Auftraggeber über den vorgesehenen zeitlichen Ablauf.

7.2 Erkennt KOA Studio, dass ein vereinbarter Zeitplan nicht eingehalten werden kann, wird der Auftraggeber unverzüglich über Grund und voraussichtliche Dauer der Verzögerung informiert.

7.3 Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen, verspäteten Mitwirkungsleistungen oder sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen verschieben den Fertigstellungstermin mindestens um die Dauer der hierdurch verursachten Verzögerung, soweit dies nach vernünftigem wirtschaftlichem Maßstab erforderlich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als sechs Monate, kann KOA Studio vom Vertrag zurücktreten; bis dahin entstandene Aufwände sind zu vergüten.

7.4 Bei Verzögerungen durch Umstände, die KOA Studio trotz gebotener Sorgfalt nicht beeinflussen kann, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder allgemeine Störungen der Telekommunikation, verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.

8. Verschwiegenheit

KOA Studio und der Auftraggeber verpflichten sich wechselseitig, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden, vertraulich zu behandeln und diese Verpflichtung durch geeignete Maßnahmen auch gegenüber Mitarbeitenden und eingesetzten Dritten sicherzustellen. Die Verpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus.

9. Rechte

9.1 KOA Studio stellt sicher, über die zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte an eigenen Konzepten, Drehbüchern und Leistungen zu verfügen. Dies gilt nicht für vom Auftraggeber bereitgestellte Vorleistungen oder für Schutzrechte Dritter, auf deren mögliche Relevanz KOA Studio den Auftraggeber ausdrücklich hingewiesen hat.

9.2 Das Eigentum an Rohmaterialien, Zwischenprodukten sowie von KOA Studio erstellten Konzepten und Produktionsunterlagen verbleibt bei KOA Studio, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

9.3 Der Auftraggeber erhält die vereinbarten Nutzungsrechte im schriftlich festgelegten zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen Umfang. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung über.

9.4 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf KOA Studio fertiggestellte Arbeiten nach Veröffentlichung zeitlich und räumlich unbeschränkt für eigene Referenz-, Präsentations- und Werbezwecke nutzen.

9.5 Bearbeitungen oder Änderungen, die über den vereinbarten Nutzungsumfang hinausgehen, bedürfen der jeweiligen vertraglichen Rechteklärung.

10. Künstlersozialabgabe

Leistungen im künstlerischen oder publizistischen Bereich können nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) eine Abgabepflicht beim Auftraggeber auslösen. Ob im konkreten Fall eine Melde- oder Abgabepflicht besteht, ist vom Auftraggeber eigenständig zu prüfen. Eine etwaige Künstlersozialabgabe darf nicht von Rechnungen von KOA Studio abgezogen werden.

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